Neue Corona-Bestimmungen

Durch das neue Infektionsschutzgesetz gelten in der Eingliederungshilfe ab 24.9.22 neue Vorschriften bezüglich Maskenpflicht und Testungen:

Klienten:
Für unsere Klienten im FuB besteht behinderungsbedingt keine Maskenpflicht. Am Arbeitsplatz in der Werkstatt besteht ebenfalls keine Maskenpflicht, wenn dort ausreichend Abstand eingehalten wird. Wenn der Platz verlassen wird, muss aber eine Maske getragen werden. In Aufenthalts- und Gemeinschaftsräumen der WfbM und im Wohnen besteht Maskenpflicht – auch in den besonderen Wohnformen. Ausnahmen gelten für Personen, die aus medizinischem Grund oder aufgrund ihrer Behinderung keine Masken tragen können.

Die Klienten sind nicht verpflichtet, sich zu testen. Wir bieten ihnen aber die Möglichkeit, zwei Tests pro Woche zu machen.

Besucherinnen und Besucher:

Aufgrund der gesetzlichen Regelungen benötigen Besucherinnen und Besucher in all unseren Einrichtungen einen negativen Testnachweis von einer Teststelle (max. 24h alt). Alternativ können sie einen Test bei unseren Mitarbeitenden vor Ort machen.

Zusätzlich müssen Besucherinnen und Besucher in allen Bereichen eine FFP2-Maske tragen – außer in den Privatwohnungen des Betreuten Wohnens. Wir bitten um ihr Verständnis!